Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen von Delicious Layouts Visuelle Kommunikation (nachfolgend Agentur genannt) gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die die Agentur nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

2.1 Der Auftraggeber willigt ein, dass seine personenbezogenen Daten, sowie alle weiteren Daten, die zur Gestaltung und Umsetzung des Auftrags notwendig sind, zum Zwecke der Auftragsabwicklung elektronisch gespeichert werden.

2.2 Firmenzeichen, -namen, -marken, -logos und grafische Elemente sind Eigentum ihrer jeweiligen Inhaber. Sie unterliegen dem Copyright. Aus deren Veröffentlichung, auch im Internet, kann nicht auf deren Verfügbarkeit geschlossen werden.

3. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

3.1 Die Werkleistung darf ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

3.2 Bei Verstoß gegen Punkt 3.1. hat der Auftraggeber der Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

3.3 Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Agentur bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.

3.4 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

4. VERGÜTUNG

4.1 Jede von der Agentur für den Auftraggeber erbrachte Werkleistung ist, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, kostenpflichtig.

4.2 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrags für Designleistungen SDSt/AGD sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.

4.3 Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.4 Werden die Entwürfe und Reinzeichnungen in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, der Agentur dies mitzuteilen und eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.

5. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG

5.1 Die vollständige Vergütung ist bei Lieferung der Werkleistung fällig und ohne Abzug zahlbar.

5.2 Werden die bestellten Arbeiten zunächst in Teilen abgenommen, so wird eine entsprechende Teilvergütung fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit, können angemessene Abschlagszahlungen vereinbart werden.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 Die Agentur behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen vor.

6.2 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

6.3 Die Agentur ist nicht verpflichtet, erstellte Dateien auszuhändigen. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Eine anschließende Veränderung dieser Daten ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur gestattet.

7. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG UND REFERENZ

7.1 Der Auftraggeber legt der Agentur vor Ausführung der Vervielfältigung verbindliche Korrekturmuster vor. Drucklegung erfolgt ausschließlich auf Basis von Referenz-Proofs und nach schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber.

7.2 Soll die Agentur die Produktionsüberwachung durchführen, schließen sie und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt die Agentur die Produktionsüberwachung durch, ist sie berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisung zu geben.

7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur unentgeltlich einwandfreie Muster. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

8. FREMDLEISTUNGEN

8.1 Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

8.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

9. HAFTUNG

9.1 Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für die die Agentur auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

9.2 Erfolgt die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht durch die Agentur nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die Haftung der Agentur auf insgesamt höchstens die Hälfte des Auftragswertes begrenzt.

9.3 Die Agentur haftet nicht für Fehler an Datenträgern und Dateien sowie Daten, die beim Datenexport auf das System des Auftraggebers entstehen.

9.4 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der Agentur oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9.5 Mit der Abnahme des Werkes und/oder Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung der Agentur insoweit entfällt. Darüber hinaus übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung dafür, dass die Werkleistung weder im Inhalt noch in der Form gegen geltendes deutsches, europäisches oder internationales Recht verstößt.

9.6 Die Agentur haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die sie dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.

9.7 In keinem Fall haftet die Agentur für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist die Agentur verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihr bei der Durchführung des Auftrages bekannt werden.

9.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der Agentur erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt unverzüglich zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der Agentur zu rügen. Die Rüge offensichtlicher Mängel muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung der Agentur in Ansehnung des betreffenden Mangels als genehmigt.

9.9 Der Agentur steht bei mangelhafter Erfüllung oder Nichterfüllung das Recht zu, den vereinbarten Leistungsumfang mangelfrei nachzuliefern.

10. GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGE

10.1 Im Rahmen des Auftrags besteht für die Agentur Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

10.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht der Agentur, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber die Agentur im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder beide Vertragsparteien Kaufleute sind, wird der Sitz der Agentur als Gerichtsstand vereinbart.

11.2 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

11.3 Sämtliche Änderungen bzw. Ergänzungen der vorliegenden Bedingungen bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung der Agentur.